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Übersicht - Hinweise - Rechtsfragen zur Hamsterhaltung
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(Quelle: GU-Ratgeber "Der Hamster / Mein Heimtier")
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Sind im Mietvertrag keine Bestimmungen über die Tierhaltung enthalten, so ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass die üblichen Heimtiere in der Mietwohnung gehalten werden dürfen.
Die Heimtierhaltung gehört heute zur allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch der
Mietwohnung, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten (AG Offenbach, Az: 34 C 705/85; AG
Schöneberg, Az: 8 C 11/91;AG Friedberg, Az: C 66/93; AG Heidelberg, Az: 20 C 72/92). Dies gilt grundsätzlich
und erst recht auch für die Haltung von Kleinnagern wie Goldhamstern (AG Hannover, Az: 11 C 393/79; AG Aachen;
Az: 6 C 500/88; AG Köln Az: 205 C 130/83). Denn diese Tiere sind ihrer Art und Natur nach nicht geeignet, eine
Störung des Hausfriedens hervorzurufen (BGH, Az: VIII ZR 10/92). Weder geht von ihnen eine übermäßige
Geruchsbelästigung aus, noch geben sie
Geräusche von sich, die zu einer Lärmbelästigung anderer Mieter führen
könnten. Ferner sind diese Tiere nicht imstande, größere Beschädigungen an der Wohnung zu verursachen.
Der Mieter braucht zur Haltung eines Goldhamsters keine ausdrückliche Genehmigung. Problematisch wird es erst
dann, wenn aus ein oder zwei Goldhamstern eine ganze
Zuchtgruppe mit sehr vielen Tieren wird. Hier wird man im
Einzelfall prüfen müssen, in wie weit der Hausfrieden gestört sein könnte oder nicht. Gestört ist nach der
Rechtsprechung der Hausfriede bereits dann, wenn übermäßig viele Heimtiere gehalten werden (OLG München, Az: 5
U 7178/89), oder wenn
Einstreumaterial mit der Folge einer Rohrverstopfung in die Toilette eingeleitet wird (LG
Berlin, Az: 64 S 17/93). Soweit denkbar ist, dass gebrauchte Käfigeinstreu riecht, ist diese ordnungsgemäß zu
entsorgen, so dass hierdurch keine Hausmitbewohner belästigt werden. So stellt es nach der Rechtsprechung (AG
Hamburg, Az: 44 C 3/81) aber keine Belästigung der anderen Mitbewohner dar, wenn das riechende Käfigeinstreu in
einer Plastiktüte verpackt im Mülleimer entsorgt wird.
Ein generelles Verbot der Haltung von Hamstern in der Eigentumswohnung kann wirksam nur vertraglich durch
einen einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden. Stimmenmehrheit reicht für
ein Tierhaltungsverbot nicht aus (OG Stuttgart, Az: 8 W 8/82). Zulässig ist jedoch ein Beschluss der
Wohnungseigentümer, der die Tierhaltung in der Eigentumswohnung auf eine vertretbare Zahl begrenzt (OLG
Frankfurt, Az: 11 W 142/87).
Jeder, der einen Goldhamster käuflich erwirbt, schließt mit dem Verkäufer immer einen Kaufvertrag ab. Dieser
Vertrag muss nicht schriftlich abgefasst werden, denn auch ein mündlicher Kaufvertrag ist rechtsgültig, Stellt
sich nach Übergabe des Hamsters an den Käufer heraus, dass das Tier mit einem Fehler (also einer
Krankheit) behaftet war, kann der Käufer seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen und beispielsweise vom
Kaufvertrag zurücktreten oder aber den
Kaufpreis mindern. Voraussetzung hierfür ist aber immer, dass das Tier
bereits bei Übergabe (und nur dann) krank war. Gerade bei Infektionskrankheiten lässt sich der
Krankheitsbeginn nur schwer feststellen, so dass meistens nur sachverständige Tierärzte diese Frage klären
können. Macht der Käufer mit Recht solche Gewährleistungsrechte geltend, so muss er dies innerhalb von sechs
Monaten von der Übergabe an gerechnet tun, da sein Gewährleistungsrecht sonst verjähren.

Hinweis: Kinder oder Jugendliche (bis zum vollendeten 16. Lebensjahr) sollten sich den Kauf eines
Goldhamsters besonders gut überlegen. Denn ohne Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten, das sind meistens
die Eltern, dürfen Kinder noch keinen Goldhamster kaufen. Genehmigen die Eltern den Kauf eines Goldhamsters
nicht, muss der Verkäufer das Tier wieder zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten.
Kommt ein Mensch oder eine Sache durch ein Tier zu Schaden, so haftet der Tierhalter stets nach § 833 BGB
(Tierhalterhaftung). Dies ist eine sogenannte Gefährdungshaftung, dass heißt der Tierhalter haftet auch dann,
wenn ihm selbst kein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann. Diese Grundsätze gelten nicht nur für große
oder gefährliche Tiere, sondern auch für einen Goldhamster der eventuell ein Kind beißt. Wird das Tier aber
provoziert, kommt ein Mitverschulden des Verletzten in Betracht, das unter Umständen so hoch anzusetzen ist,
dass die Tierhalterhaftung sogar ganz oder teilweise zurücktreten kann.
Der Goldhamster fällt nicht unter das Tierkörperbeseitigungsgesetz, so dass ein verendeter Hamster im Garten
begraben werden darf. Für Kleintiere gilt das Abfallbeseitigungsgesetz, so dass man diese auch in die
Mülltonne(!) geben dürfte. Für welchen Weg man sich schließlich entscheidet ist Ansichtssache. Ein dem
Tierschutzgedanken verpflichtetes Ethos schuldet es aber dem Partner Tier, dass sein Leben in Würde zu Ende
gehen kann.
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"Artgemäß ist die Haltung dann, wenn sich nach den Regeln der tierärztlichen Kunst oder nach anderen
naturwissenschaftlichen Kenntnissen keine gestörten körperlichen Funktionen, die auf Mängel oder Fehler in der
Ernährung oder Pflege zurückgeführt werden können, feststellen lassen."
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"Verhaltensgerecht ist die Unterbringung dann, wenn arteigenen Verhaltensmuster des Tieres durch sie nicht
so eingeschränkt oder verändert werden, dass dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden am Tier selbst oder durch ein
so gehaltenes Tier an anderen entstehen."
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Kaufen Sie ein Tier immer im Beisein von Zeugen, niemals alleine, so haben Sie für "mündliche Verträge und
Nebenabreden" immer einen Zeugen.
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