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Einfach nur mal so ...

Neue Tierschutzverordnung in der Schweiz Eure Meinung dazu?

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Corinne
Registriert: 25.01.2008
Beiträge: 68
Hallo Ich habe gerade in der Zeitung gelesen, dass es in der neuen Tierschutzverordnung der Schweiz einige Änderungen auch im Bereich Heimtiere gibt. Zum Beispiel darf man neu Meerschweinchen nicht mehr einzeln halten. Hamster darf man (zum Glück) weiterhin einzeln halten. Die Mindestgrundfläche ist 0.18 Quadratmeter. Das entspricht einer Grundfläche von 80cm x 30cm. Was haltet ihr davon? Ich denke, dass diese Grösse wirklich an der untersten Grenze ist. Zudem gibt es ja keine Aussage wie viele Ebenen man zur Verfügung stellen sollte, d.h. wie hoch der Käfig sein muss. Würde gerne Eure Meinung dazu hören! Gruss Corinne
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annette_kogelheide
Registriert: 12.11.2002
Beiträge: 2926
Hallo! Kleine Verbesserungen finde ich besser als gar keine. Gilt die Verordnung denn für den Zoohandel oder auch für private Halter? Für die Meerschweinchen ändert sich aber doch viel. Es kann dann kein Zoohändler mehr einem Kunden ein einzelnes Tier andrehen, weil er befürchtet, dass der sonst gar nichts kauft. Und der Unsinn der Haltung von einem Meerschweinchen mit einem Kaninchen gehört hoffentlich damit auch der Vergangenheit an. 0,18 Quadratmeter wären 60 x 30 cm. Sehr winzig, aber immerhin waren die meisten vorrätigen Hamsterkäfige beim Kauf meines ersten Hamsters vor 6 Jahren noch kleiner. Traurig. Und auch heute sehe ich immer noch massenhaft winzige qietschbunte Hamsterfallen. Zu den Ebenen gehen die Meinungen auch bei den Haltern auseinander. Einige sagen, dass nur die Grundfläche zählt und die Ebenen nicht mitgezählt werden dürfen. (Damit unterstreichen sie natürlich die Wichtigkeit einer sehr großen Grundfläche.) Das ist richtig, wenn man z.B. käufliche i.a. winzige Einbauebenen meint. Bei der Bauweise meiner Eigenbauten sind aber immer je 2 Ebenen mindestens 50 x 50 eingebaut und ich finde, dass die schon ins Gewicht fallen. Um auf deine Frage zurückzukommen. Eine Mindestgrundfläche von 0,18 qm ohne weitere Ebene ist natürlich viel zu klein. Da es sich aber um einen Kompromiss handeln dürfte, der irgendwo zwischen 0,12 qm (30 x40 cm-Käfige gibt es häufig) und 1 qm angesiedelt werden sollte, muss ich es schon als Fortschritt sehen. Bei der nächsten Veränderung darf man dann wieder hoffen. Gruß Annette
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Corinne
Registriert: 25.01.2008
Beiträge: 68
Hi! Die neue Regelung gilt für private Halter. Ob sie auch für Zoohandlungen gilt weiss ich nicht. Allerdings muss man ja zugeben, dass es kaum möglich ist, alle privaten Tierhalter zu kontrollieren. Es sogar eher davon auszugehen, dass keine Kontrollen gemacht werden. Woher wollen die Kontrolleuere überhaupt wissen, ob man ein Haustier hat? D.h. sie sind darauf angewiesen, dass Verstösse gemeldet werden. Im Prinzip bedeutet doch diese neue Mindestgrundfläche faktisch ein Verbot von Käfigen die eine kleinere Grundfläche aufweisen, oder nicht? Dann dürften Zoohandlungen gar keine so kleinen Käfige mehr verkaufen. Ich gebe dir aber Recht, Annette, dass die neue Verordnung sicher besser ist als nichts. Es gibt sehr viele gute Veränderungen auch im Bereich Nutztiere. Und dass Meerschweinchen nicht mehr alleine gehalten werden dürfen, finde ich super. Allerdings kann man in der Tierhandlung ja immer noch behaupten, dass man schon eines zu Hause hätte... Über die Kaninchen stand in der Zeitung leider nichts, aber im Prinzip würde für die ja dasselbe gelten. Grüsse Corinne
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Rana
Registriert: 27.01.2004
Beiträge: 3226
Hallo, das ist ja spannend. Und das hat dann auch Gesetzeskraft in der Schweiz? Welche Rechtsfolgen hat die Nichtbeachtung? Hier in Deutschland haben wir zwar auch das Tierschutzgesetz, aber ich sehe die Problematik darin, dass keine konkreten Vorgaben enthalten sind. Zumindest der private Halter ist ziemlich frei darin, wie er seine Tiere hält, solange er sie nicht eindeutig quält. Insofern finde ich es gut, dass die Schweiz zumindest verbindliche Vorgaben macht, die nicht unterschritten werden sollen. Andererseits befürchte ich, dass viele Halter solche Vorgaben als Freibrief dafür nehmen, ihren 60 x 30 Käfig unter Verweis auf die Rechtslage zu rechtfertigen. Nach dem Motto "wenn es selbst im Gesetz als ausreichend erachtet wird, muss das ja so stimmen". Dann wird es noch schwieriger für uns, jemandem zu erklären, warum 1 Meter x 0,40 m deutlich besser ist und vor allem, dass 60 x 30 cm deutlich zu klein ist. Ich bin insofern etwas zwiegespalten. LG, Rana
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Corinne
Registriert: 25.01.2008
Beiträge: 68
Hallo Rana Ja, eine Verordnung ist sozusagen eine detailliertere Version eines Gesetzes bei uns in der Schweiz und hat demnach auch entsprechende Gesetzeskraft. Wenn ein Verstoss festgestellt wird, kann es Geldbussen bis zu ziemlich saftigen Höhen geben und in schlimmen Fällen auch ein Tierhalteverbot. Wie gesagt, das grosse Problem wird sein, dass die meisten Verstösse überhaupt nicht ans Tageslicht kommen, besonders im Haustier-Bereich und insbesondere bei Kleintieren wie eben Hamster, Mäuse, Ratten, Kaninchen, etc. Deiner Bemerkung, dass sich die Halter mit den Mindestmassen rechtfertigen können stimme ich zu. Allerdings kann man ja für einen grösseren Käfig plädieren indem man eben begründet, dass es sich um eine Mindestfläche handelt. Je mehr die eigentliche Fläche darüber liegt, umso besser. Gibt es denn in Deutschland einfach das Tierschutzgesetz in dem Sinne, dass man die Würde des Tieres respektieren muss und es dementsprechend gehalten werden muss? So ähnlich steht es nämlich im Schweizer Tierschutzgesetz. Spannende Diskussion! Corinne
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Rana
Registriert: 27.01.2004
Beiträge: 3226
Hallo, das hier sind wohl die wichtigsten Paragraphen des TierschutzG
iconZitat:
Erster Abschnitt Grundsatz § 1 1Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. 2Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zweiter Abschnitt Tierhaltung § 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Das ist also sehr wenig konkret und auslegungsfähig. Konkrete Mindestmass für den Bereich der Heimtierhaltung gibt es soweit ich informiert bin für Deutschland nicht. Daneben gibt es noch weitere Verordnungen, aber die betreffen dann eher den Bereich der gewerblichen Tierhaltung und - Zucht. LG, Rana

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